Unsere allgemeinen Einkaufs-und Lieferbedingungen  §1 Bestellungsannahme Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wurde. Mündliche Abmachungen haben keinerlei Gültigkeit. Solange ein Auftrag von uns nicht schriftlich bestätigt ist, gelten sämtliche erteilten Angebote als unverbindlich.  §2 Lieferfrist Die von uns genannten Lieferzeiten sind unverbindlich. Terminüberschreitungen müssen wir uns für solche Fälle vorbehalten, die durch gestörten Fertigungsablauf, verspäteten Materialeingang, verspäteten Eingang von Zeichnungen und von Mustermaterialen usw. entstanden sind. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferzeiten werden durch uns nicht anerkannt. Besondere Umstände, wie etwa Krieg, Streik, Stromausfall und ungenügend erscheinende Auskunft über den Käufer usw. entbinden uns von evtl. eingegangenen Lieferverpflichtungen. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.  §3 Versand Sämtliche Waren reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Verpackung berechnen wir äußerst zu Selbstkostenpreisen. Sofern schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart ist, erfolgt keine Verpackungszurücknahme. Ersatzlieferungen von auf dem Transportweg beschädigten Waren können unsererseits nur gegen Berechnung erfolgen. Der Warenversand erfolgt jeweils nach den uns am günstigsten erscheinenden Versandmöglichkeiten.  §4 Preise Unsere Preise gelten stets ab Werk Bodelshausen, ausschließlich Verpackung. Unsere sämtlichen Preise sind freibleibend. Wirbehalten uns vor, die am Tage der Auslieferung preisrechtlich gültigen Preise in Anrechnung zu bringen.  §5 Zahlungen Sämtliche Zahlungen haben, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, bei Werkzeugen 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto zu erfolgen und bei technischen Teilen und Baugruppen 14 Tage mit 2% Skonto, 30 Tage netto. Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, eine Zahlung zurückzuhalten oder auf eine bereits seinerseits bestehende Rechnung anzurechnen. Zahlungszurückhaltungen bei Beanstandungen oder Gegenansprüchen sind unzulssig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir berechtigt, unter Geltendmachung unserer Rechte Verzugs-Schadensersatz in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung zu errechnenden Mindestsollzinsen und Provision gemäß der üblichen Bankverrechnung, zu fordern. Zu unserem Recht als Lieferant auf Verzugs-Schadensersatz bedarf es keinerlei in Verzugsetzung. Erfolgen Zahlungen durch Wechsel, Scheck oder sonstige Anweisungspapiere, fallen stets die Kosten für Diskontierung usw. dem Besteller zur Last. Wechsel werden nur zahlungshalber von uns vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und einer vorher erteilten schriftlichen Genehmigung angenommen.  §6 Schutzrechte Sofern der Lieferer Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Besteller übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Besteller dem Lieferer gegenber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern dem Lieferer von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, ist er - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferer von Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Besteller auf Veranlassung des Lieferers einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist dem Lieferer erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.  §7 Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich des Ausgleichs eines Kontokorrentsaldos unser Eigentum. Bei der Be- und Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer, die in unserem Auftrag ohne Verpflichtung für uns erfolgt, gelten wir als Hersteller und erwerben das Eigentum an den neu entstehenden Waren. Wird unsere Ware mit anderen Stoffen vermischt, verbunden oder verarbeitet, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu denen der anderen Stoffe. Der Käufer hat die in unserem Eigentum stehende Ware sorgfältig zu verwahren. Er ist berechtigt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Auf unser Verlangen wird der Käufer die Abtretung offen legen und uns alle abgetretenen Forderungen sowie der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware geben. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, falls er nicht im Verzug ist. Eine Abtretung an Dritte ist nicht gestattet. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der in unserem Eigentum, Miteigentum stehenden Waren sind untersagt. Der Käufer hat uns unverzüglich von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unser Eigentum oder unsere Forderungen zu unterrichten. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware zu verlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrage gilt. Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu bewahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im voraus an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass wir in einem solchen Fall nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen sind. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten die Summe unserer Forderungen um mehr als 25%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.  §8 Haftung für Mängel Beanstandungen sind uns spätestens 10 Tage nach Eingang der Ware schriftlich zu melden. Evtl. beschädigte oder für nicht einwandfrei befundene Teile sind sofort an uns zur Kontrolle einzusenden. Sofern durch unsere Kontrolle die Richtigkeit einer erfolgten Reklamation festgestellt wird, erfolgt nach unserer Wahl entweder kostenlose Berichtigung oder aber kostenlose Ersatzlieferung/Gutschrift der beanstandeten Teile. Teile, die von anderer Seite als Ersatz angefertigt wurden, können uns auf keinen Fall in Rechnung gestellt werden. Auch wird für derartige Teile von uns kein kostenloser Ersatz geleistet. Schadenersatzforderungen betreffs entgangenem Gewinn, Zeitverlust, Lieferungsverzug Dritten gegenüber usw. werden von uns ausdrücklich abgelehnt.  §9 Verbindlichkeit unserer Lieferungsbedingungen Durch eine Auftragserteilung erklärt sich der Besteller ausdrücklich mit unseren Verkaufsbedingungen einverstanden und verzichtet in jedem Falle auf die Einhaltung seiner auf dem Auftragsformular aufgedruckten oder sonst beigefügten Einkaufsbedingungen.  §10 Schlussbestimmungen Für die Beziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist Tübingen. Die Verkäuferin darf den Käufer auch bei den Gerichten verklagen, die für den Sitz des Käufers und im Falle des Wechsel- oder Scheckprozesses, für den Zahlungsort zuständig sind.  Stand: Januar 2000
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